Scheidung Berlin
Fachanwalt Familienrecht Berlin

Zugewinn und Umfang der Auskunftsverpflichtung

Zum Zugewinn gehört ggf. auch nicht mehr vorhandenes Vermögen. Unter welchen Umständen darüber Auskunft zu erteilen ist, hat der BGH in einem Beschluss vom 15.8.2012, Az. XII ZR 80/11 entschieden.

Die Eheleute hatten im Jahre 1981 geheiratet, im Sommer 2007 trennten sie sich. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 8. Juni 2009 zugestellt. Im Verfahren auf Zugewinnausgleich erteilten sich die Parteien gegenseitig Auskunft zu ihrem jeweiligen  Endvermögen am 8. Juni 2009. Die Ehefrau vertrat die Meinung, dass dem Endvermögen des Ehemannes eine im Jahr 2004 an ihn gezahlte Abfindung von 1.000.000 € hinzuzurechnen sei. Der Ehemann könne nicht erklären, wo diese Summe verblieben ist, es sei daher von einer illoyalen Vermögensminderung auszugehen. Der Betrag müsse dem Endvermögen zugerechnet und der  Zugewinnausgleichsanspruch entsprechend 500.000 € höher festgesetzt werden.

Der Ehemann hat unbestritten vorgetragen, dass er von der Abfindung einem Geschäftspartner ein Darlehen von 250.000 € zur Verfügung gestellt habe und dieses nicht zurückgezahlt worden sei. Außerdem habe die Familie weiter auf dem gewohnt hohen Lebensniveau gewirtschaftet, obwohl seine regelmäßigen Einkünfte weggefallen seien, überdies habe die Ehefrauen von dem Geld eine Wohnung im Ausland erworben und ein Geschäft eingerichtet. Das Amtsgericht Schöneberg von Berlin und nachfolgend das Kammergericht wiesen die Klage der Ehefrau zurück. Der BGH bestätigt das Kammergericht.

Der BGH stellt fest, dass der Vortrag der Ehefrau nicht ausreichend sei, um den Verdacht einer illoyalen Vermögensverfügung zu begründen. Sie habe nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln die Voraussetzungen dafür vorzutragen. Das folge aus der Zusammenschau von § 1379 und § 1375 BGB.

Zugewinn: Auskunft nicht nur zum Endvermögen

Seit dem 1. September 2009 ist das  Zugewinnausgleichsverfahren neu geregelt. Neben der Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages hat jeder Ehegatte auf Verlangen nunmehr auch Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung  (§ 1379 Abs. 1 Nr. 1) und auch Auskunft „über sein Vermögen soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist“ (§ 1379 Abs. 1 Nr. 2) zu erteilen.

Die Auskunftsverpflichtung zum Trennungszeitpunkt soll die Möglichkeit der Manipulationen des Vermögens im Zuge einer Trennung vermindern. Die Auskunft über das Vermögen im allgemeinen, und nicht nur zum Endzeitpunkt, ist eingeführt worden, weil nach der Reform des Zugewinnausgleiches auch negatives Anfangsvermögen zu berücksichtigen ist.

Auskunft über Vermögensbewegungen während der Ehe ?

An sich kommt es beim Zugewinn nur auf die Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen an. Veränderungen des Vermögens während der Ehe sind aber ausnahmsweise dann beachtlich, wenn sie wegen besonderer Vorschriften das Anfangs- oder Endvermögen verändern. Dies ist der Fall für Schenkungen und Erbschaften, diese werden so behandelt, als ob sie schon im Anfangsvermögen vorhanden gewesen wären. Auf der anderen Seite sind Vermögen die verschwendet, verschenkt oder versteckt werden, dem Endvermögen hinzuzurechnen, werden also fiktiv als noch existent behandelt.
Der BGH hat mit dem besprochenen Beschluss nunmehr entschieden, dass Auskunft über solche Vermögensgegenstände und ihren Verbleib nur erteilt werden muss, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensverschiebung oder Verschleierung von der anderen Seite vorgetragen werden.

 

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