Scheidung Berlin
Fachanwalt Familienrecht Berlin

Scheidungskosten

Die Scheidungskosten bestehen aus zwei Positionen:

Diese Kosten sind bei jedem Anwalt und jedem Gericht gleich hoch, weil sie gesetzlich geregelt sind.

Die Anwaltsvergütung ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die Gerichtskosten sind im Familiengerichtskostengesetz (FamGKG) geregelt.

In den allermeisten Fällen liegen die
–  Gerichtskosten zwischen 2oo € und 800 € und die
–  Anwaltsvergütung zwischen 600 € und 2.500 € .

Wie hoch genau die Scheidungskosten werden, hängt vom Nettoeinkommen beider Eheleute, der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder und der Anzahl der Anwartschaften im Versorgungsausgleich ab. Aus diesen Werten wird der sogenannte „Verfahrenswert“ berechnet.

Berechnung des Verfahrenswertes

Das monatliche Nettoeinkommen beider Eheleute zum Zeitpunkt der Scheidungseinreichung wird addiert, je unterhaltsberechtigtem Kind werden 250 € subtrahiert und das Ergebnis wird mit 3 multipliziert. Das ist der Verfahrenswert für die Scheidung.

Hinzu kommt noch der Verfahrenswert des Versorgungsausgleiches (wenn dieser durchgeführt wird). Für jede einzelne Rentenversorgung werden 10%  des Verfahrenswertes der Scheidung auf den Verfahrenswert der Scheidung addiert.

Festgestellt wird der Verfahrenswert vom Gericht. Zunächst einmal vorläufig,  am Beginn des Verfahrens zur Berechnung des Gerichtskostenvorschusses und dann noch einmal endgültig, am Ende des Verfahrens.

Bei einer Scheidung in Berlin wird immer nach diesem Modell gerechnet. Bei Gerichten außerhalb von Berlin ist manchmal eine Reduzierung des Verfahrenswertes (und damit der Anwalts- und Gerichtsgebühren) möglich, teilweise wird aber auch das Vermögen beider Eheleute mit einem Bruchteil zusätzlich berücksichtigt und dem Verfahrenswert hinzugerechnet.
Wie die einzelnen Gerichte verfahren und was man tun kann, um Kosten zu sparen, besprechen wir in der Erstberatung.

Scheidungskosten

Ich errechne Ihnen vor Beginn des Verfahrens verbindlich die Scheidungskosten.

Ich gehe in Vorleistung und reiche den Antrag bei Gericht ein, Sie zahlen in 3 Raten:

Abweichende Zahlungsmodalitäten können wir individuell vereinbaren.

Kostenerstattung

Die Gerichtskosten sind (auf Antrag) vom anderen Ehegatten zur Hälfte zu erstatten.

Seine Anwaltskosten trägt jeder Ehegatte für sich. Wird nur der antragstellende Ehegatte anwaltlich vertreten, dann kann eine Kostenteilung vereinbart werden, erzwungen werden kann sie nicht.

Verfahrenskostenvorschuss und Verfahrenskostenhilfe

In manchen Konstellationen besteht die Möglichkeit, dass der Ehepartner oder die Staatskasse die Gerichts- und Anwaltskosten übernehmen.

Im ersten Fall nennt sich das Verfahrenskostenvorschuss, im zweiten Fall Verfahrenskostenhilfe (früher Prozesskostenhilfe).

Voraussetzung dafür ist, dass der Scheidungswillige über geringe Einkünfte und kein Vermögen verfügt. Hat der andere Ehegatte dagegen ein gutes Einkommen, dann kann von ihm die Übernahme der Scheidungskosten – und zwar  im Voraus – verlangt werden.

Wann immer ein Verfahrenskostenvorschuss möglich ist, besteht kein Anspruch auf die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe.  Hat der andere Ehepartner aber ebenfalls nur ein geringes Einkommen und kein Vermögen, dann besteht ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe. Der bürokratische Aufwand ist allerdings nicht zu unterschätzen. Wir reden ggf. über andere Möglichkeiten.

 

Scheidung? Wir begleiten Sie Schritt für Schritt! ➧ Mehr
Scheidung Berlin

Anwaltliche Beratung gewünscht?
Dann rufen Sie uns an!
Tel.: 030 / 44 65 32 13

Werktags von 9:00 bis 18:00 Uhr

Schönhauser Allee 113
10439 Berlin


Zum Kontaktformular
© 2024 Wolfgang Uhlig | Fachanwalt Familienrecht Berlin | Anwalt Scheidung Berlin | Impressum | Datenschutz