Scheidung Berlin
Fachanwalt Familienrecht Berlin

Zugewinn im Ehevertrag

Regelungen zum Zugewinn im Ehevertrag sollte sorgsam formuliert werden. Über eine misslungene Regelung zum Zugewinn in einem Ehevertrag hat der BGH am 17.07.2013 entschieden (Az.XII ZB 143/12).

Die Eheleute hatten 1980 geheiratet, die Scheidung erfolgte 2011. Der Ehemann wurde dabei zu einer Zugewinnausgleichszahlung von 17.149,37 € an seine Ehefrau verurteilt, obwohl sie in der Ehe den höheren Zugewinn erzielt hatte. Wie kann das passieren?

1996 hatten die Eltern der Ehefrau ihr – im Vorgriff auf ihr späteres Erbe – ein Grundstück mit Wohnhaus geschenkt. Die Eheleute bauten an dieses Haus an, wozu auch der Ehemann finanziell beitrug.

Die Ehefrau wollte das Haus inklusive Grundstück im Falle einer Scheidung aus dem Zugewinnausgleich heraushalten. Der Mann war damit einverstanden, dass er von eventuellen Wertsteigerungen des Grundstücks und für seinen Beitrag zum Ausbau des Hauses im Falle einer Scheidung nichts erhalten würde. Dass er aber bei der Scheidung noch über diesen Verzicht hinaus seinerseits an seine Frau würde zahlen müssen, damit hatte er nicht gerechnet.

Modifizierter Zugewinnausgleich oder partielle Zugewinngemeinschaft

Der notarielle Vertrag enthielt die übliche Modifizierung des Güterstandes: „Herr W. und Frau W.(…) leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, den sie grundsätzlich auch aufrechterhalten wollen. Lediglich die von Frau W. von ihren Eltern im Wege der vorwegenommenen Erbfolge erhaltenen Grundstücke (…) und die darauf befindlichen Gebäude, insbesondere auch das Wohnhaus, sollen beim Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe aus anderen Gründen als dem Tod der Ehefrau in keiner Weise berücksichtigt werden. Grundstücke und Gebäude (…) sollen deshalb weder zur Berechnung des Anfangsvermögens noch des Endvermögens der Ehefrau herangezogen werden.“

Der Ehemann wandte in dem Scheidungsverfahren dagegen dreierlei ein:
1. Der Vertrag wäre, da er keine Regelung für den nun eingetretenen Fall enthielte, ergänzend auszulegen.
2. Er habe während des Scheidungsverfahrens mit seiner Frau mündlich vereinbart, dass man gegenseitig auf vermögensrechtliche Ausgleichsansprüche verzichte.
3. Der Vertrag sei im Wege der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) durch das Gericht anzupassen.

Der Ehemann scheitert mit allen Einwänden, wie schon vor dem OLG Nürnberg, so auch vor dem BGH.
1. Eine Regelungslücke ist eine planwidrige Unvollständigkeit. Das heißt, der Vertrag wäre – ohne eine Ergänzung – so wie von den Parteien übereinstimmend beabsichtigt, gar nicht durchführbar. Dass eine Konstellation lediglich nicht geregelt ist, hier die Umkehr der Ausgleichsrichtung, reicht nicht.

2. Eine Verfügung über den Zugewinn, dazu gehört auch ein Verzicht, bedarf vor Rechtskraft der Scheidung der notariellen Form oder der gerichtlichen Protokollierung, daran mangelt es.

3. Betont der BGH, dass eine Anpassung des Vertrages nur in Betracht kommt, wenn die eheliche Entwicklung von der gemeinsamen, ursprünglichen Lebensplanung erheblich abweicht oder/und zu einer offensichtlich einseitigen und unzumutbaren Lastenverteilung führt.

Eine Abweichung von der Lebensplanung sei nichts ersichtlich. Beide Parteien waren und sind voll erwerbstätig, finanziell unabhängig und lebten bis zur Trennung gemeinsam in dem Haus.

Einseitig und schlechthin unzumutbar sei die Lastenverteilung ebenfalls nicht. Der Ehemann habe jahrelang in dem Haus gewohnt und die Bodenwertsteigerung beruhe nicht auf seinem Beitrag. Zudem profitiere er vom Versorgungsausgleich.

Dass der Ehemann nicht nur nichts von der Ehefrau bekommt, sondern sogar zahlen muss, sei Folge der vertraglichen Regelung, der es an einer Verzichtsklausel zu Lasten des vermögenderen Ehegatten mangele. Diesen Mangel habe das Gericht nicht im Wege der Ausübungskontrolle zu korrigieren.

Ob es eingegriffen hätte, wenn die Geschlechterverhältnsse umgekehrt gewesen wären?

 

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