Der vom Unterhaltsberechtigten verursachte einseitige Kontaktabbruch gegenüber seinem – zu diesem Zeitpunkt bereits erwachsenen Kind – führt für sich allein genommen noch nicht zur Verwirkung von Elternunterhalt . Das hat der BGH am 12. Februar 2014 – Az. XII ZB 607/12 entschieden.
Gemäß § 1611 BGB vermindert sich ein Unterhaltsanspruch oder fällt ganz weg, wenn der Unterhaltsberechtigte sich durch sein sittliches Verschulden bedürftig gemacht hat, seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen selbst gröblich vernachlässigt hat oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht hat.
(Diese Vorschrift gilt für die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten, ausdrücklich aber nicht für die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern. Für die Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten gibt es eine eigene Regelung in § 1579 BGB.)
Der BGH hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass es bei einem Kontaktabbruch durch den im Alter bedürftig werdenden Elternteil darauf ankommt, ob das Kind zu diesem Zeitpunkt noch der gesteigerten Solidarität des Elternteiles bedurfte. Die Grenze wird hier mit dem Zeitpunkt gezogen, an dem das Kind volljährig wird. Der BGH meint zwar, dass der Kontaktbruch eine Verfehlung im Sinne des § 1618 a BGB darstelle („Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.“) verneint aber den Charakter als „schwere Verfehlung“ im Sinne des § 1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB.
Diese Entscheidung ist zu begrüßen, gibt sie doch mehr Rechtssicherheit bei der Abschätzung, ob der Verwirkungseinwand Erfolg haben wird. Die zeitliche Grenzziehung ist auch plausibel.
In den meisten Fällen scheitert eine Unterhaltspflicht des Kindes gegenüber den im Heim wohnenden Eltern allerdings schon an der fehlenden Leistungsfähigkeit des erwachsenen Kindes.
Bei richtiger Gestaltung des Einkommens und bei richtiger Berechnung des Nettoeinkommens im familienrechtlichen Sinne, ergibt sich eine Unterhaltspflicht nur für einen kleinen Teil der heute volljährigen Kinder. Nur in diesen Fällen wird die Frage der Verwirkung von Elternunterhalt relevant.
Der Einwand kann auch gegenüber dem Sozialhilfeträger erhoben werden, der an den Elternteil durch Übernahme der Heimkosten in Vorleistung getreten ist und auf den der Anspruch des Elternteiles dadurch übergegangen ist.
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