Der vorzeitige Ruhestand führt beim Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit der Ehescheidung zu einer Benachteligung des Beamten. Dies ist Folge der Berechnungsmethoden des Versorgungsausgleiches, bei der die fiktiv mögliche Gesamtdienstdauer des Beamten ins Verhältnis zu der tatsächlich erreichten Dienstdauer gesetzt wird.
Ist der Beamte schon vor Ende der Ehezeit oder jedenfalls noch vor der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden, so steht das Ende seiner Dienstzeit bereits fest.
Liegt diese deutlich vor seinem planmäßigen Dienstzeitende, so erhöht sich naturgemäß der Anteil, der in der Ehezeit zurückgelegt wurde.
Beispiel:
Ein Beamter der mit 25 Jahren heiratet, im gleichen Jahr verbeamtet wird und mit 35 Jahren dienstunfähig wird, verliert durch den Versorgungsausgleich 50 % seiner Ruhegehaltsbezüge, weil seine Dienstzeit zu 100 % in die Ehezeit fällt. Hätte er noch 25 Jahre – bis zum Eintritt in den regulären Ruhestand – Dienst getan, so beliefe sich der Ehezeitanteil nur auf 25 %, nur davon hätte er die Hälfte abzugeben.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 14.04.2013 XII. ZS 172/08 erneut festgestellt, dass die auf der Berechnungsmethode folgende Verzerrung des Ausgleichs allein nicht ausreicht, um den Versorgungsausgleich wegen unbilliger Härte gemäß § 27 VersAusglG auszuschließen. Vielmehr komme es auf eine Gesamtabwägung sämtlicher Lebensumstände beider Ehegatten an.
Durch den Versorgungsausgleich müsse sich voaussichtlich ein erhebliches Ungleichgewicht ergeben, um korrigierend einzugreifen. Dazu reiche es nicht aus, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte am Ende eine höhere Rente habe, als der ausgleichspflichtige Ehegatte. Nur wenn bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung klar abzusehen sei, dass der Ausgleichsberechtigte im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen über eine unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen würde, wäre der Versorgungsausgleich zu korrigieren. Regelmäßig wird dies aber nicht feststellbar sein, wenn der Ausgleichsberechtigte noch viele Jahre bis zum Renteneintritt vor sich habe.
Auf der anderen Seite gebe es auch keine dem Unterhaltsrecht ähnliche Selbstbehaltsgrenze, eine Korrektur kommt nach der Meinung des BGH nur in Betracht, wenn absehbar dass Existenzminimum nicht gesichert werden kann.
Bei der Abwägung sind immer noch weitere Umstände wie die Ehedauer, die Betreuung von Kindern, die Dauer der Teilhabe am Arbeitsleben sowie die sonstigen Vermögensverhältnisse einzubeziehen.
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