Man kann einen Versorgungsausgleich abändern, auch noch Jahre oder Jahrzehnte nach der Scheidung. Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 13.09.2013 Az. 6 UF 177/12 bestätigt das.
Bei den allermeisten Ehescheidungen in Deutschland erfolgte seit 1977 ein sogenannter Versorgungsausgleich. Dabei werden die Rentenanwartschaften der Eheleute, die sie während der Ehezeit erworben haben, ausgeglichen. Tatsächlich ist es aber in der Vergangenheit oft nicht zu einem „Ausgleich“ gekommen, weil über verschiedene Verrechnungsmethoden in Wirklichkeit Äpfel mit Birnen verglichen wurden.
Das gilt insbesondere für betriebliche Altersvorsorgen und für berufsständische Versorgungswerke wie z. B. der Ärzte und Apotheker, der Architekten oder der Rechtsanwälte. Diese Anwartschaften sind beim Versorgungsausgleich oft weit unter Wert ausgeglichen worden und dazu noch in Form einer Verrechnung in der gesetzlicher Rente. Heutzutage werden sie einzeln geteilt, die Ehefrau des Arztes erhält die halbe Anwartschaft der Ärzteversorgung und wird Mitglied der Ärzteversorgung statt ein paar, dazu weit weniger wertbeständige, Rentenpunkte zu erhalten.
Das alles kann von jedem ehemaligen Ehepartner geändert werden, wenn er Rente bezieht bzw. schon 6 Monate vor Rentenbezug. Das gilt sowohl für den Altersrentenbezug als auch für den Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente.
Aber auch für den Ausgleich von Renten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher BFA) ergeben sich nachträglich oft Änderungen, etwa durch spätere Zurechnung von Kindererziehungszeiten, Wartezeiten usw..
Bisher war eine Abänderung nur zulässig, wenn bei einer gesetzlichen Rente die Änderung mindestens dem Rentenwert von einem Entgeltpunkt entsprach (2014 sind das 28,14 €, im Jahr 2002 waren es bspw. 25,86 €). Das OLG Frankfurt/Main stellt nun fest, dass es auch für Versorgungsausgleiche vor 2009 nicht auf die damals benuzte Bezugsgröße Rentenhöhe, sondern auf einen anderen Wert ankommt, den sogenannten korrespondierenden Kapitalwert.
Das ist der Betrag, der eingezahlt werden müsste, um 1 Entgeltpunkt zu erhalten. Bei diesem Wert reicht es im Ergebnis aber schon aus, dass sich die Rente nur um einen 1/2 Entgeltpunkt ändern würde.
Damit werden jetzt viel mehr alte Entscheidungen abänderbar sein. Eine Abänderung kann dabei schon dann verlangt werden, wenn sich auch nur eine Anwartschaft nachträglich geändert hat.
Es lohnt sich womöglich, das alte Scheidungsurteil zum Rentenbeginn noch einmal anzusehen. Auch im Hinblick darauf, dass oft nicht alle Anwartschaften ausgeglichen wurden, sondern Teile davon dem „Schuldrechtlichen Versorgungsausgleich“ vorbehalten wurden.
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