Ein im Versorgungsausgleich vergessener Rentenanspruch kann durch ein späteres Abänderungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, so der BGH in einem Beschluss vom 24. Juli 2013 Az. XII ZB 340/11.
Eine geschiedene Ehefrau hat nach dem Tode ihres Ex-Mannes erfahren, dass dieser eine Anwartschaft bei der VBL im Scheidungsverfahren verschwiegen hatte. Aus dieser Anwartschaft bezog er eine monatliche Rente von 129 €. Davon hätte der Ehefrau die Hälfte zugestanden und zwar schon seit Renteneintritt vor vielen Jahren.
Einen daraufhin von der Ehefrau erhobenen Abänderungsantrag wiesen die Gerichte (vorgehend AG Dresden und OLG Dresden) in allen Instanzen zurück.
Während nach altem Recht bei einer Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich auch vergessene Rentenanrechte noch nachträglich Berücksichtigung finden konnten (gem. § 10 a VAHRG), ist dies nach neuem Recht (§ 51 VersAusglG) ausgeschlossen.
Nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht gibt der Gesetzgeber der Endgültigkeit einer Entscheidung im Versorgungsausgleich den Vorrang vor einer Fehlerkorrektur und der Herbeiführung einer materiell richtigen Entscheidung. Das ist vom Gesetzgeber auch ausdrücklich so gewollt. Der BGH ist der Ansicht, dass das – auch verfassungsrechtlich – nicht zu beanstanden ist.
Einer Berücksichtigung der vergessenen Ansprüche im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hat der BGH ebenfalls eine Absage erteilt.
Dem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben Anwartschaften überlassen, die zum Zeitpunkt der Ehescheidung nicht ausgeglichen werden können. Das betrifft insbesondere ausländische Anwartschaften, die nicht der deutschen Jurisdiktion unterliegen. Der Ausgleichsberechtigte erhält eine Rente erst und nur wenn der Ausgleichspflichtige diese selbst erhält. Er erhält sie auch nur von ihm, nicht vom Versorgungsträger selbst. Dieser schuldrechtliche Versorgungsausgleich, das hat der BGH in seiner Entscheidung klargestellt, kann nicht als Auffangregelung für vergessene Anwartschaften fungieren.
Die Entscheidung macht noch einmal klar, wie wichtig es ist, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskünfte sorgfältig zu überprüfen. Auch Rechenfehler des Gerichtes sind über ein Abänderungsverfahren nachträglich nicht mehr zu korrigieren. Eine Korrektur einer falschen Entscheidung kann ausschließlich durch eine Beschwerde binnen der Rechtsmittelfrist erfolgen.
Zwar handelt es sich beim Versorgungsausgleich um ein Verfahren „von Amts wegen“, das Gericht hat also von sich aus auf ein richtiges Ergebnis hinzuarbeiten, darauf sollte man sich aber nicht verlassen. Das Gericht haftet für eigene Fehler unter keinen Umständen, höchstens der beauftragte Rechtsanwalt. Der kann aber schlechterdings wissen, ob alle Anwartschaften angegeben sind, das kann nur der andere Ehegatte selbst.
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