Scheidung Berlin
Fachanwalt Familienrecht Berlin

Unterhalt nach Trennung

Unterhalt: Grundlagen der Berechnung

Bereits mit der Trennung entstehen Unterhaltsansprüche; des weniger verdienenden Ehegatten auf Trennungsunterhalt und Ansprüche der Kinder gegenüber dem nichtbetreuenden Elternteil auf Kindesunterhalt.

Bei der Erstberatung beprechen wird dieses Thema. Die praktische Problematik liegt bei der Erfassung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, in geringerem Maße bei der Berechnungmethodik.

Einkünfte

Entscheidend sind die Einkünfte (oder auch Einkommen) der Eheleute, nicht ihre Ausgaben.

Zu den Einkünften zählen:

Abzüge

Von der Summe dieser Einkünften sind abzuziehen:

Für die private, betriebliche und sonstige Altersvorsorge gilt eine Obergrenze der Abzugsfähigkeit von 4% vom Jahresbruttoeinkommen für gesetzlich Versicherte und Beamte und 24 % für Selbständige. Der Angestellte, der über die  Versicherungspflichtgrenze verdient, kann von diesem übersteigenden Teil ebenfalls 24 % der Altersvorsorge zuführen.

Verhältnis von Unterhaltsverpflichtungen zueinander

Von dem so gefundenen Einkommen des Unterhaltspflichtigen bestimmt sich der Kindesunterhalt und  aus der Differenz dieser Einkommen – nach Abzug des Kindesunterhaltes – errechnet sich der Trennungs- bzw. nacheheliche Unterhalt.

Zur Bestimmung des Kindesunterhaltes wird die Düsseldorfer Tabelle verwendet. Von der verbleibenden Einkomensdifferenz erhält der weniger verdienende Ehegatte 3/7.

Wenn mehrere Unterhaltsansprüche aufeinander treffen, ergibt sich eine Vielzahl von Konstellationen, so dass zu entscheiden ist,  in welcher Reihenfolge und in welchem Verhältnis zueinander verschiedene Unterhaltspflichtige stehen.

Grundsätzlich gilt eine Rangfolge. Nur wenn nach der Bedienung des ersten Ranges noch Leistungsfähigkeit besteht, bekommen die Anspruchssteller im nächsten Rang noch etwas.

 

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