Der Unterhalt für eine ausländische Ehefrau richtet sich nach dem Verdienst, den sie im Herkunftsland erzielen könnte. Der Mindestbedarf entspricht aber dem Selbstbehalt für Nichterwerbstätige in Deutschland (2016 880 €/monatlich).
Der Fall:
Der Ehemann hatte 1990 eine aus der Ukraine stammende Frau geheiratet, die zu ihm nach Deutschland zog. Die Ehe blieb kinderlos. Die Ehefrau, die in der Ukraine als Sekretärin gearbeitet hatte, war während der Ehe Hausfrau. Das Ehepaar trennte sich 2002, im März 2005 wurde die Ehe geschieden und der Ehemann zu 370 € Unterhalt verurteilt. Grundlage war ein Ausgangseinkommen des Ehemannes von 2950 € bereingt um ehebedingte Verbindlichkeiten, auf Seiten der Ehefrau wurde ein fiktives Einkommen von 650 € zugrunde gelegt.
Der Ehemann heiratete erneut und beantragte im Mai 2006 im Wege der Abänderungsklage den vollständigen Wegfall des Unterhaltes.
Daraufhin erhob die ehemalige Ehefrau Widerklage und beantragte ihrerseits zeitlich unbefristeten Unterhalt von 2480 €. Das Amtsgericht wies die Klage des früheren Ehemannes ab und verurteilte ihn auf die Widerklage hin zu einem unbefristen Unterhalt von 1235 €.
Das OLG Rostock hat auf die Berufung des Ehemannes den Unterhalt ab Januar 2009 entfallen lassen und für den Zeitraum ab Widerklage bis dahin auf 1460 € monatlich festgelegt.
Der BGH hat das von der Ehefrau mit der zugelassenen Revision angegriffene Urteil bestätigt, dabei ist er der Begründung des OLG Rostock allerdings nicht in allen Punkten gefolgt.
Die Begründung des BGH (XII ZR 39/10 vom 13.01.2013):
1. Der BGH stellt zunächst klar, dass der Kläger mit seinem nachträglichen Befristungsverlangen nicht ausgeschlossen ist, obwohl er es offenbar im Ausgangsverfahren unterlassen hatte, die Befristung, die beim Aufstockungsunterhalt auch schon nach dem damals geltenden Recht möglich war, zu verlangen. Der BGH verweist dazu auf seine frühere, bis zum 12.4.2006 geltende Rechtsprechung, wonach bei einer Ehedauer von mehr als 10 Jahren eine Befristung kaum in Betracht kam.
2. Um einen ehebedingten Nachteil der Höhe nach zu bemessen, muss zunächst ermittelt werden, wie hoch der angemessene Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten ist und welches Einkommen er derzeit tatsächlich erzielt bzw. erzielen könnte (§§ 1574, 1577 BGB).
Der angemessen Lebensbedarf entspricht dem Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und die Kindererziehung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (hypothetisch) zur Verfügung hätte.
Hätte die Ehefrau den Kläger nicht geheiratet, dann würde sie bis heute in der Ukraine leben, mehr als umgerechnet 650 € würde sie dort als Sekretärin nicht verdienen.
3. Ein ehebedingter Nachteil ergibt sich auch nicht daraus, dass die Ehefrau in der Ehe die Hausfrauenrolle übernommen und sich nicht durch Fortbildung oder Umschulung für den deutschen Arbeitsmarkt qualifiziert hat. Dadurch hat sie möglicherweise die Chance für einen ehebedingten Vorteil nicht genutzt, aber keinen ehebedingten Nachteil erlitten, denn Maßstab ist eine fiktive Erwerbsbiographie im Heimatland, nicht in Deutschland.
Werktags von 9:00 bis 18:00 Uhr
Schönhauser Allee 113
10439 Berlin