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Selbstbehalt bei Elternunterhalt

Wie hoch ist der Selbstbehalt bei Elternunterhalt? Beim Kindesunterhalt sind es zur Zeit 1080 €, das ist weithin bekannt, aber beim Elternunterhalt ?
Der Selbstbehalt gegenüber unterhaltsbedürftigen Eltern beträgt gegenwärtig (im Jahr 2016) 1.800 €.
Was aber, wenn das unterhaltspflichtige Kind seinerseits verheiratet ist und dem Ehegatten zum Familienunterhalt verpflichtet ist ? Wie wird das berücksichtigt ?

Zunächst dadurch, das dem Ehepartner einen eigenen Bedarf von mindestens 1440 € zugesprochen erhält, das ist quasi auch ein Selbstbehalt. Dann wird es etwas kompliziert.

Es kommt darauf an, wieviel der Unterhaltspflichtige zum gesamten Familieneinkommen beiträgt.

In dem folgenden Beispiel das einer Entscheidung des BGH vom 28.07.2010 XII ZR 140/07 nachgebildet ist, sindes 60 %.

Selbstbehalt bei Elternunterhalt :Rechenweg

Unterhaltspflichtiger Ehepartner 60 % von 5000   3000 €
anderer Ehepartner 40 % von 5000 +2000 €
Familiengesamteinkommen =5000 €
abzgl. Familienselbstbehalt
1800 € Unterhaltspflichtiger + 1440 € Ehegatte
– 3240 €
verbleiben = 2740 €
abzgl. 10 % „Haushaltsersparnis“      -274 €
Zwischensumme = 2466 €

Von  dieser Zwischensumme, dem Überschuss des Einkommens über den Selbsbehalt, wird die Hälfte als zusätzlicher individueller Familienselbstbehalt bezeichnet.

2466 € : 2 =                                                                                            1233 €
zzgl. allgemeiner Familienselbstbehalt (siehe oben)         +  3240 €
Gesamter Familienselbstbehalt                                                     = 4473 €

Es stehen also vom Gesamtfamilieneinkommen von 5000 € nur 5000 € – 4473 € = 527 € für die Eltern zur Verfügugung.

Davon entfallen auf den  Unterhaltspflichtige 60%, denn das ist sein Einkommensanteil ;  60 % von 527 € sind 316 €.

Für den Elternunterhalt bleiben in unserem Fall 316,00 € übrig.

Diese Berechnung des Selbstbehaltes gilt aber nur für Ehepartner, nicht für in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Unterhaltsschuldner. Diese können sich nicht auf den erhöhten Familienselbstbehalt berufen, für sie bleibt es bei Ihrem persönlichen Selbstbehalt, selbst wenn es praktisch keinen Unterschied zu einem verheirateten Paar gibt.

Wäre der Unterhaltspflichtige nicht verheiratet, würde der Rechenweg so aussehen:

Berechnung des Selbstbehaltes bei unverheirateten Paaren

Einkommen Unterhaltspflichtiger                                               3.000 €
Einkommen Partner                                                                       keine Berücksichtigung
abzgl. Selbstbehalt für Unterhaltspflichtigen                            1.800 €
verbleiben                                                                                          1.200 €
für Elternunterhalt stehen zur Verfügung                                  1.200 €

Das ist dann doch ein beträchtlicher Unterschied, der allein am Familienstand hängt. Hintergrund ist: Die nichhelichen Partner sind sich gegenseitig nicht zum Unterhalt verpflichtet ( es sei denn, es gibt ein unter 3-jähriges gemeinsames Kind und die Mutter arbeitet nicht, dann Unterhalt nach § 1615l BGB). Es gibt keinen Familienunterhalt, der über den individuellen Familienselbstbehalt geschützt werden müsste.

Welches Einkommen ist relevant ?

Die 3000 € bzw. 2000 € Einkommen in unserem Beispiel sind bereinigtes Nettoeinkommen oder auch  unterhaltsrelevantes Einkommen genannt. Das ist das Nettoeinkommen, vermindert um weitere Abzüge:

Rechenweg:

Bruttogehalt für Angestellte bzw. Gewinn bei Selbständigen

Von dem so errechnete unterhaltsrelevanten Einkommen wird dann der Selbstbehalt – wie oben erläutert – abgezogen.

Wenn man das weiß, wird klar, wieso es relativ selten zu einer Unterhaltsverpflichtung für Eltern kommt.

 

 

 

 

 

 

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