Scheidung Berlin
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Rückforderung von Zuwendungen

Eine Rückforderung von Zuwendungen an den nichtehelichen Partner beim Scheiterns der Beziehung ist möglich. Das hat der Bundesgerichtshof am 06.05.2014 Aktenzeichen X. ZR 135/11 neuerlich entschieden.

Dem Urteil lag folgende Begebenheit zu Grunde: Der Kläger lebte mit der zwischenzeitlich verstorbenen Beklagten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im Mai 2007 verfügte er, dass ein ihm gehörender Sparbrief über 50.000 € aufgeteilt wurde und 2 neue Papiere über einen Betrag von je 25.000 € ausgestellt wurden, davon der eine auf den Namen der Lebenspartnerin.

Bereits im Oktober 2008 zog die Beklagte aus der gemeinsamen Wohnung aus. Der Kläger verlangte von seiner Lebensgefährtin die Herausgabe des Sparbriefes und nachdem der fällig und ausgezahlt worden war, Zahlung von 25.000 € nebst Zinsen.

Das Landgericht Cottbus hatte der Klage zunächst stattgegeben, das Oberlandesgericht Brandenburg Az. 10 UF 6/10 hat auf die Berufung hin die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht war der Ansicht, es handele sich um eine Schenkung. Gründe für einen Schenkungswiderruf lägen nicht vor, insbesondere nicht der Grund des groben Undanks.

Die Revision beim BGH war für den Kläger erfolgreich. Der 10. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat – ähnlich wie der für Familiensachen zuständige 12. Senat – entschieden, dass es sich bei der Ausstellung des Sparbriefes auf den Namen der Beklagten um eine unbenannte Zuwendung und nicht um eine Schenkung gehandelt habe. Der Zuwendung lag die Lebensgemeinschaft der Parteien zu Grunde, ihre Verwirklichung war der Zweck der Zuwendung. Mit Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist die Grundlage der Zuwendung entfallen. Der Anspruch auf Rückgewähr kann auf die allgemeine Vorschrift des § 313 BGB gestützt werden.

Danach kann die Anpassung eines Vertrages verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten.

Rückforderung von Zuwendungen ausnahmsweise auch unter Eheleuten

Der Widerruf einer Schenkung ist indes weitaus schwieriger zu bewerkstelligen. Die Trennung als solche, wie auch sexuelle Untreue begründen keinen „groben Undank“. Die Charakterisierung als unbenannte Zuwendung erleichtert die Rückabwicklung demgegenüber ganz wesentlich. Auch wenn die Parteien miteinander verheiratet sind, kann es zu so einer Rückabwicklung kommen, insbesondere dann, wenn der Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist oder dessen Durchführung nicht zum Ausgleich der Zuwendung führt.

 

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