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Mindestunterhalt vor Altersvorsorge

Der Mindestunterhalt für ein Kind geht der zusätzlichen Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen vor, das hat der BGH in seinem Urteil vom 30.01.2013 Az. XII. ZR 158/10 entschieden.

Der in einer neuen Partnerschaft lebende unterhaltspflichtige Vater erzielte ein Einkommen nur knapp über dem absoluten Selbstbehalt von seinerzeit 900 € (aktuell im Jahr 2016: 1.080 €). Davon wollte er seine Aufwendungen für eine Kapitallebensversicherung (als zusätzliche Altersvorsorge) und für eine Zusatzkrankenversicherung in Abzug bringen. Das Amtsgericht und anschließend das Brandenburgische OLG verneinten die Abzugsfähigkeit. Der BGH bestätigte die Vorgerichte.

Er betont zunächst, dass nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern verpflichtet sind, alle verfügbaren Mittel für die Sicherung von deren Existenzminimum einzusetzten. Dies bedeutet, dass dem Unterhaltsverpflichteten fiktiv das Einkommen aus einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit zugerechnet werden könne. Das bedeutet aber auch, dass bei finanziellen Belastungen jeweils im Einzelfall unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen ist, ob diese Ausgaben gegenüber dem minderjährigen Kind abzugsfähig sind. Dabei komme es insbeondere auf den Zweck der Verbindlichkeit, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung sowie die Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von Grund und Höhe der Unterhaltsverpflichtung an.

Zusätzliche Altersvorsorge grundsätzlich bis zu 4% des Bruttoeinkommens

Der Vater hatte geltend gemacht, dass er nach der Rechtsprechung des BGH berechtigt sei, i.H.v. 4 % des Bruttoeinkommen des Vorjahres einkommensmindernd Altersvorsorge zu betreiben. Dies geschehe durch die Prämienzahlung auf eine Kapitallebensversicherung. Der BGH bestätigt, dass grundsätzlich eine solche zusätzliche Altersvorsorge unterhaltsrechtlich abzugsfähig sei. Allerdings verneinte er im entschiedenen Fall die Abzugsfähigkeit, weil dadurch der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes nicht geleistet werden könne, dieser aber Vorrang habe.
Möglicherweise hätte das Gericht anders entschieden, wenn der Kindesvater vorgetragen hätte, dass er ohne die zusätzliche Altersvorsorge im Alter selbst sein Existenzminimum nicht sichern könne. Das hatte er allerdings versäumt, so dass es dem BGH ohne großen Begründungsaufwand möglich war, den Altersvorsorgeunterhalt gegenüber dem Existenzminimum des minderjährigen Kindes zurückzusetzen.

Auch hinsichtlich der Krankenzusatzversicherung meint der BGH, dass der Unterhaltspflichtige sich gegenüber dem Mindestunterhalt des Kindes auf die Leistung der gesetzlichen Krankenkassen verweisen lassen müsse.

Schließlich hat der BGH den notwendigen Selbstbehalt um 10 % reduziert, weil der Unterhaltspflichtige durch das Zusammenleben mit seiner neuen Partnerin eine Haushaltsersparnis realisiere. Das AG Frankfurt/Oder hatte den Selbsbehalt zuvor sogar um  25 % , das Brandenburgische Oberlandesgericht noch um 12,5 % abgesenkt.

 

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