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Konkrete Unterhaltsberechnung

Ab welchem Einkommen eine konkrete Unterhaltsberechnung die Berechnung nach Quoten ersetzt, ist von Familiengericht zu Familiengericht in Deutschland verschieden. Selbst innerhalb eines Bundeslandes sind die Regeln nicht einheitlich. Und selbst innerhalb der Oberlandesgerichte ist man sich nicht einig.

Zum Hintergrund:
Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, egal ob Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt, beträgt gewöhnlich 3/7 der Differenz der Einkommen. In einigen Oberlandesgerichtsbezirken in Süddeutschland und beim 3. Senat des OLG Brandenburg – zuständig unter anderem für Potsdam – beträgt die Quote 45 % der Differenz der Einkommen.

Bei dieser Quotenberechnung wird davon ausgegangen, dass die Eheleute ihr Einkommen laufend im wesentlichen verbrauchen und keine wesentliche Vermögensbildung betrieben haben.

Bei höheren Einkommen wird erfahrungsgemäß aber ein beträchtlicher Teil des Einkommens nicht verbraucht, sondern es wird damit Vermögen gebildet. Da nach der Trennung der Eheleute Unterhalt (Unterhalt kommt von Unterhaltung) geschuldet wird, nicht aber weitere Vermögensbildung des anderen Ehepartners, stellt sich die Frage, wie die Vermögensbildung bei der Bedarfsbestimmung herausgerechnet werden kann.

Grundsätzlich sind 2 Möglichkeiten denkbar:

Man kann entweder die Vermögensbildung konkret ermitteln, vom Einkommen abziehen und sodann mit dem Rest die Quotenberechnung durchführen oder aber auch den umgekehrten Weg gehen und den üblichen Lebensbedarf des unterhaltbegehrenden Ehegattens ermitteln und danach den Unterhalt bemessen.

Konkrete Unterhaltsberechnung oder Quotenmethode ?

Der BGH hat bisher  nur entschieden, dass nach der Quotenmethode höchstens bis zu einem Gesamtunterhaltsbedarf des bedürftigen Ehegattens von 5100 € (das ist der Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle für den Kindesunterhalt) gerechnet werden  dürfte. D.h., nur wenn im Ergebnis das eigene Einkommen des Unterhaltsbedürftigen zuzüglich des Unterhaltes 5.100 € nicht überschreitet, bleibt es bei der pauschalen Quotenmethode.

Die Grenze für die konkrete Unterhaltsberechnung wird von vielen Gerichten aber niedriger angesetzt.

Der 2. Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes (zuständig u.a. für Cottbus) hat in einer Entscheidung vom Mai 2012 (Az. 10 UF 227/10) bei einem Unterhaltsbedarf der Klägerin von unter 5.100 € zwar die Quotenmethode angewandt, aber zuvor die Vermögensbildung im Einzelnen ermittelt und abgezogen und damit faktisch doch eine konkrete Unterhaltsberechnung angestellt.

Der 1. Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes, zuständig für den Nordosten des Bundeslandes, hat in einer Entscheidung vom 28.11.2013 (Az. 9 UF 96/13) sogar die Ansicht vertreten, dass bereits bei einem Gesamteinkommen beider Ehegatten von über 5.100 € die konkrete Unterhaltsberechnung in Betracht kommen kann.

 

 

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