Scheidung Berlin
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Kindesunterhalt bei hohem Einkommen der Mutter

Bei einem hohen Einkommensunterschied der Eltern kann es gerechtfertigt sein, dass der das Kind betreuende Elternteil auch den Kindesunterhalt (Barunterhalt) ganz oder teilweise zu tragen hat.
Das hat der BGH in einem Beschluss vom 10.07.2013 Az. XII. ZB 297/12 klargestellt. Der Entscheidung zu Grunde lag ein vor dem OLG Hamburg geführtes Unterhaltsverfahren.

Der aus einer nichtehelichen Beziehung hervorgegangene damals 12 Jahre alte Sohn war von seiner Mutter in den Haushalt des Vaters umgezogen. Der Vater, Rechtsanwalt mit einem monatlichen Einkommen von knapp 7.000 € netto, verklagte die Kindesmutter, ebenfalls Rechtsanwältin, aber mit einem Einkommen von nur 2.600 €, auf Zahlung von Barunterhalt gemäß der 4. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Die Kindesmutter vertrat die Ansicht, dass bei einem derart hohen Einkommen der Kindesvater neben der Betreuung auch den Kindesunterhalt (Barunterhalt) für das Kind zu tragen habe und sie keinen Kindesunterhalt leisten müsse. Der BGH konnte den Fall noch nicht endgültig entscheiden, stellte aber klar, unter welchen Umständen eine Pflicht zur gleichzeitigen Leistung von Betreuungs- und Barunterhalt in Betracht kommt.

Danach soll in der Regel der betreuende Elternteil, dieser leistet den sogannten Betreuungsunterhalt, zusätzlich noch den Barunterhalt zu leisten haben, wenn sein Einkommen das Einkommen des nicht betreuenden Elternteils (der deshalb an sich barunterhaltspflichtig wäre) um mehr als das dreifache übersteigt.

Wird diese Einkommensdifferenz unterschritten, so hat der das Kind nicht betreuende Elternteil für den Barbedarf in der Regel allein und in voller Höhe aufzukommen, soweit ihm der „angemessenen Selbstbehalt“ (z.Zt. 1.200 €) verbleibt.

Was gelten soll, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil zwar seinen notwendigen Selbstbehalt von z. Zt. 1.000 €, nicht aber seinen angemessenen Selbstbehalt wahren kann, sagt der BGH in dieser Entscheidung nicht. Er meint aber, dass auch bei einer erheblichen Einkommensdifferenz eine vollständige Enthaftung des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteiles in einem solchen Fall häufig ausscheiden wird. Daraus kann man schlussfolgern, dass der BGH wohl der Ansicht ist, dass in einem solchen Fall eine teilweise Entlastung des barunterhaltspflichtigen Elternteils zu prüfen ist.

 

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