Beim Kindesunterhalt (ebenso beim Ehegattenunterhalt) sind vorab die Ausgaben für die Altersvorsorge beim Pflichtigen abzuziehen.
Neben der gesetzlichen Altersvorsorge ist es jedem Unterhaltspflichtigen erlaubt, eine etwaige weitere Altersvorsorge zusätzlich zu den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung von seinem Einkommen vorab abzuziehen, solange der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder trotzdem geleistet werden kann.
Der BGH erkennt nicht nur reine Rentenversicherungen, sondern auch den Erwerb von Immobilien, Fonds oder Aktien, sogar die Bildung von Rücklagen auf einem Sparkonto als zulässige Vorsorgeformen an.
In einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall vor dem OLG Brandenburg hat der dortige 10. Senat aber entgegen dem BGH entschieden, dass Sparvermögen als Anlageform nicht ausreichend sei, weil solches Vermögen jederzeit aufgelöst werden könne und nicht sicher sei, dass es tatsächlich der Altersvorsorge diene.
Das Gericht verlangt eine vertragliche Gestaltung die durch eine entsprechende Fälligkeit, Zweckbindung oder sonstige Regelung die Verwendung der Geldanlage für die Alterssicherung sicherstellt (vgl. FamRZ 2014, S. 219-221). Im Ergebnis hat der Senat nicht einmal die Altersvorsorge im gesetzlichen Umfang (derzeit 18,3 % des Bruttoeinkommens) berücksichtigt, die der nicht rentenversicherungspflichtige Vater betrieb, und das obwohl der Mindesunterhalt für die Kinder gesichert gewesen wäre.
Die vom OLG verlangte Anlageform ist faktisch nur durch eine Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht oder durch eine Rürup oder Riester-Rente zu gewährleisten. Bei diesen Versicherungsformen fallen aber in der Regel für den Abschluss und die Verwaltung derart hohe Kosten an, dass sie im gegenwärtigen Zinsumfeld tatsächlich zur Kapitalvernichtung führen. Nicht eingegangen ist das Gericht auf die Tatsache, dass solche Versicherungen zwar nicht liquidiert, aber jederzeit nach einem Unterhaltsverfahren stillgelegt werden können, eine Mißbrauchsmöglichkeit also auch dann bestehen bleibt.
Der Senat war sich bewußt, dass er damit von der BGH-Rechtsprechung abwich und hat deshalb die Beschwerde zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen. Die Beschwerde ist aber nicht eingelegt worden.
Als Fazit muss sich der Rechtsuchende gewahr sein, dass gegenwärtig nicht sicher ist, ob seine Altersvorsorge im Streitfall tatsächlich einkommensmindernd berücksichtigt wird.
Wie oft im Familienrecht divergieren die Ansichten der Obergerichte, die der Amtsgericht sowieso.
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