Das Kapitalwahlrecht bei einer privaten Rentenversicherung auszuüben und sie so dem Versorgungsausgleich zu entziehen, war und ist ein verbreiteter Trick. Das führt jetzt nicht mehr zum Erfolg (wenn es bemerkt wird).
Noch in seiner Entscheidung vom 18.04.2012 (Az. XII ZB 325/11) hatte der BGH geurteilt, dass private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht nach Ausübung des Kapitalwahlrechts nicht mehr dem Versorgungsausgleich unterfallen, selbst wenn das Kapitalwahlrecht erst nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung (also dem letzten Verhandlungstermin zur Scheidung) ausgeübt wurde. Es käme dann lediglich noch ein Ausgleich über den Zugewinn in Betracht.
Aber was, wenn ein Zugewinnausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet, weil die Beteiligten die Gütertrennung gewählt haben oder weil sich rechnerisch ein Zugewinn nicht ergibt ? Bisher war da nicht viel zu machen, das hat sich geändert.
Der BGH, Beschluss vom 01. April 2015 – XII ZB 701/13 – schafft Abhilfe :
„Haben beide Ehegatten während der Ehezeit Anstrengungen für den Erwerb einer Altersversorgung unternommen, aus der sie ihren Lebensstandard im Alter bei fortbestehender Ehe gemeinsam bestritten hätten, sind die daraus erworbenen Anrechte bei Scheitern der Ehe nach dem Grundgedanken der gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten wechselseitig auszugleichen.
Entzieht ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Alterssicherung erworbenes Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und wird dieser Entzug nicht dadurch kompensiert, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhaben kann, verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und entfällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben. “
Das heißt im Klartex:
Grundlage für dieses Vorgehen ist § 27 Versorgungsausgleichsgesetz. Dieser Rettungsweg funktioniert natürlich nur, wenn der andere Ehepartner überhaupt von den Rentenversicherung weiß. Der illoyal handelnde Ehepartner wird die Versicherung im Fragebogen zum Versorgungsausgleich wahrscheinlich nicht angeben. Wenn sie dem Gericht aber nicht bekannt ist, kann auch nicht herausgefunden werden, dass sie gekündigt worden ist und welchen Wert sie hat. Inwieweit dann die Regeln der bloß vergessenen Rentenanwartschaft anzuwenden sind, ist fraglich.
Der Rechtsanwalt darf sich bei Verdachtsfällen nicht auf die Ermittlungen des Gerichts verlassen, sondern muss im Namen des Mandanten selbst Auskunftsansprüche geltend machen. Er muss auch darauf hinwirken, dass die Versicherungsgesellschaft Auskunft über den fiktiven Wert erteilt, damit die Kürzung des Gegenausgleiches berechnet werden kann.
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