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Kapitalabfindung und Steuer im Versorgungswerk

Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen können gemäß § 34 EStG ermäßigt besteuert werden, das hat der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung vom 23.10.2013 (Az.X R 3/12) festgestellt.

Der Entscheidung lag folgender Fall zu Grunde:

Der Kläger war Apotheker und Mitglied eines Versorgungswerkes der Apotheker. Mit Erreichen des 60. Lebensjahres – das war in diesem Fall das Jahr 2009 – machte er von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch und erhielt eine Kapitalzahlung von ca. 350.000,00 €. Das Finanzamt besteuerte von dieser Auszahlung einen Anteil von 58 % mit dem persönlichen Steuersatz (Höchststeuersatz).

Der Kläger machte geltend, dass § 22 Nr. 1 S. 3 a aa Einkommensteuergesetz nicht anwendbar sei, da diese Vorschrift nur wiederkehrende Bezüge erfasse und nicht einmalige Auszahlungen.

Da die Kapitalleistung sich aus Einzahlungen speise, die er vor dem 1.1.2005, dem Stichtag für die Einführung des Alterseinkünftegesetzes, geleistet habe, seien sie ihm steuerfrei zu belassen.
Im Übrigen verstoße die Besteuerung gegen das Verbot der Doppelbesteuerung, da er die Beiträge ja aus versteuertem Einkommen erbracht habe.

Nachgelagerte Besteuerung gem. Alterseinkünftegesetz gilt auch für Einmalzahlungen

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die nachgelagerte Versteuerung gemäß dem Alterseinkünftegesetz auch für Einmalzahlungen gilt. Jedenfalls für solche, die aus berufsständischen Versorgungen geleistet werden. Bei Kapitalzahlungen aus privaten Lebensversicherungen wird dagegen nur der Ertragsanteil besteuert.

Der BFH begründet dies damit, dass berufsständische Versorgungswerke als Ersatzsystem der gesetzlichen Versicherung anders zu behandeln seien als Leibrentenprodukte der privaten Rentenversicherung.

Der BFH sieht auch keinen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung. Er begründet dies damit, dass Beiträge zu berufsständischen Versorgungen auch vor dem 1.1.2005 im Rahmen des §§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F. in gewissen Grenzen abziehbar gewesen sind.

Der BFH sieht auch das Rückwirkungsverbot nicht als verletzt an. Zwar seien bis zum 31.12.2004 solche Auszahlungen steuerfrei gewesen, es handele sich deshalb um eine Rückwirkung, die sei aber zulässig weil verfassungsrechtlich geboten gewesen.

Für berufsständische Versorgungswerke gilt der ermäßigte Steuersatz

Sozusagen als Entschädigung erkennt der BFH dann aber an, dass die Kapitalzahlung nur mit dem ermäßigten Steuersatz des § 34 I EStG zu versteuern ist.

Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass Kapitalzahlungen aus berufsständischen Versorgungen unabhängig davon, ob die Einzahlungen vor oder nach 2005 geleistet wurden, nunmehr nach dem Alterseinkünftegesetz – gestaffelt je nach Bezugsjahr – anteilig zu versteuern sind.

Im Jahr 2014 beträgt der zu versteuernder Anteil 68 %. Er steigt gegenwärtig jährlich um 2 Prozentpunkte an, bis er im Jahr 2040 100 % erreicht. Der Steuersatz ist aber gemäß § 34 I, II EStG zu ermäßigen.

 

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