Eine Immobilie in England kann dem deutschen Zugewinnausgleichs unterfallen; das hat das OLG Hamm hat in einem Beschluss vom 27.11.2013 (Az. 14 UF 96/13) entschieden, auch wenn die Beteiligten (Deutsche/Österreicher) in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Um die Besonderheit der Entscheidung zu verstehen, muss man sich zunächst klarmachen, dass die Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatutes einer Rückverweisung nicht grundsätzlich entgegensteht.
Für die güterrechtliche Beziehung einer Ehe ist das Recht anwendbar, das zum Zeitpunkt der Eheschließung für das Güterrecht gegolten hat. Haben beispielsweise ein Engländer und eine Deutsche in England geheiratet und dort eine Zeit lang gelebt, dann gilt für ihr Vermögen englisches Recht.
Will sich ein Ehegatte in Deutschland scheiden lassen und ruft ein deutsches Gericht an, fragt sich das deutsche Gericht zunächst, ob es für die Scheidung und für die Folgesache Zugewinnausgleich (Güterrecht) zuständig ist. Das ist es, zweifellos wenn beide Eheleute zum Zeitpunkt der Scheidungseinreichung in Deutschland leben (es reicht aber auch, wenn ein Ehegatte hier wohnt).
Das deutsche Gericht fragt sich dann als nächstes, nach dem Recht welchen Staates sich das Güterrecht richtet und erkennt das englische Recht für anwendbar (das Güterrechtsstatut ist ja unwandelbar und bei der Eheschließung bestimmt worden).
Allerdings: Ein englisches Gericht würde immer englisches Recht anwenden. Im angelsächsischen Rechtskreis gilt, dass aus der „Jurisdiktion“ – also der Zuständigkeit – auch die Anwendung des Sachrechts des zuständigen Staates folgt.
Wenn dem so ist, dann ist das zuerst angerufene und damit zuständige deutsche Gericht nach englischem Recht zuständig und damit aus englischer Sicht auch berechtigt, deutsches Recht anzuwenden. Man nennt dies eine versteckte Rückverweisungen.
In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall hatte der Antragsgegner sich auf Art. 3 Abs. 2 EGBGB berufen. Nach dieser Ausnahmevorschrift ist die Verweisung in ein fremdes Recht dann eine Verweisung in eine Sachnorm, wenn sie sich auf einen Vermögensgegenstand bezieht, der nach dem Recht des Staates, in dem sich der Vermögensgegenstand befindet besonderen Vorschriften unterliegt.
Der Antragsgegner hatte argumentiert, dass eine englische Immobilie besonderen Vorschriften unterliegt und anders als bewegliche Gegenstände behandelt würde. Das hat das OLG verneint. Unter Bezugnahme auf die neuere englische Literatur dazu wird davon ausgegangen, dass sowohl für bewegliches wie auch für unbewegliches Vermögen nach englischem Internationalen Privatrecht das Domizilrecht der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung einheitlich anzuwenden ist. Die Voraussetzung des Art. 3 Abs. 2 EGBGB lägen danach nicht vor und es bleibt bei der oben beschriebenen verdeckten Zurückverweisung ins Deutsche Recht. Leicht durchsetzbar dürfte der Anspruch trotzdem nicht sein.
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