Die externe Teilung im Versorgungsausgleich ist besonders fehlerbehaftet. Sie kommt häufig bei Betriebsrenten und Pensionsfonds vor.
Seit Inkrafttreten der Neuregelung im Jahre 2009 wird im Versorgungsausgleich jede einzelne Anwartschaft hälftig geteilt. In der Regel erfolgt das durch eine sogenannte interne Teilung, der andere Ehepartner wird bspw. Mitglied des Versorgungswerks oder Versicherungsnehmer der Versicherung und erhält eine eigene Versorgung in hälftiger Höhe.
Wie viel die Anwartschaft im Zeitpunkt der Teilung wert ist und welche Rente später daraus einmal gezahlt werden wird, spielt unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten keine Rolle, da die Teilung hälftig ist und das weitere Schicksal der Versicherung sowohl den Ausgleichspflichtigen wie auch den Ausgleichsberechtigten gleichermaßen trifft.
Als Ausnahme von der internen Teilung kann vom Versorgungsträger einseitig die externe Teilung gewählt werden, wenn die Ausgleichssumme einen bestimmten Betrag (bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds gegenwärtig 6.636 €, bei betrieblicher Altersversorgung in Form von Direktzusagen und bei Unterstützungskassen gegenwärtig 71.400 €) nicht überschreitet.
Um die externe Teilung durchzuführen, muss der Geldbetrag bestimmt werden, der zur Erfüllung der Rentenzusage vorgehalten werden müsste, die Hälfte davon wird dann an einen vom Ausgleichsberechtigten bestimmten Versorgungsträger überwiesen.
Aus heutiger Sicht dürften die Auszahlungen (Kapitalwerte) allesamt erheblich zu niedrig sein und bei weitem nicht die Hälfte des Wertes der Versorgung ausmachen.
Das liegt daran, dass mit einer – aus heutiger Sicht- viel zu hohen zukünftigen Verzinsung des Kapitals gerechnet wird. Regelmäßig werden gegenwärtig mehr als 5 % Verzinsung pro Jahr von den Versorgungsträgern angesetzt.
Wenn sich das Kapital so hoch verzinsen würde, dann wäre ein viel niedrigerer Betrag erforderlich, als bei einem Zinssatz wie ihn Versicherungen gegenwärtig erwirtschaften. Garantieren müssen sie ab 2015 noch gerade mal 1,25 % p.a.!
Der Gesetzgeber hat die Berechnungsmodalitäten offen gelassen, die Versorgungsträger legen den sogenannten BilMoG-Zinssatz für 15 Jahre von gegenwärtig 4,58 % zugrunde. Das ist ein Zinssatz aus dem Bilanzrecht für die Abzinsung von Rückstellungen. Die Unterschiede zu einem realistischen Zinssatz sind enorm und umso höher, je jünger der Ausgleichsberechtigte ist.
Das OLG Nürnberg hat das erkannt und korrigiert regelmäßig die Berechnungen der Versorgungsträger (vgl. Beschluss vom 15.4.2014, 7 UF 1115 /13 und Beschluss vom 30.1.2014, 11 UF 1498 / 13). Ob und inwieweit andere OLG dem folgen werden, muss beobachtet werden.
In jedem Fall, sollten die Berechnungen der Versorgungsträger einer Überprüfung unterzogen werden.
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