Die Düsseldorfer Tabelle wurde zum Jahr 2018 gegenüber den Vorjahren ganz erheblich verändert. Während die 1. Einkommensgruppe bisher bei 1.500 € endete, reicht sie jetzt bis 1.900 €. Dadurch entfiel die bisherige 2. Einkommensgruppe. Die 10. Gruppe reicht jetzt von 5.101 € bis 5.500 €.
Im Ergebnis führte das 2018 beim Mindesunterhalt – der untersten Eiunkommensgruppe – zu einer Erhöhung des Kindesunterhaltes um 5-6 €.
Ab einem Einkommen von 1.500 € sanken die Kindesunterhaltsbeträge allerding und zwar je nach Altersstufe und Einkommensgruppe um 13 bis 29 €. Bei den über 18-jährigen, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, verminderte sich der Tabellenbetrag sogar um bis zu 45 € monatlich.
Die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2019 ist gegenüber 2018 nur betragsmäßig leicht angepasst worden. In der untersten Einkommensgruppe sind die Tabellenbeträge um 6-9 € angehoben wurden. Sie betragen jetzt für die 1. Altersstufe 354 €, für die 2. Altersstufe 406 € und für die 3. Altersstufe 476 €.
Von diesen Beträgen ist das hälftige Kindergeld in Abzug zu bringen. Diese steigt aber erst zum 1. Juli 2019, sodass sich der tatsächliche Zahlbetrag für den Unterhaltspflichtigen dann ab Mitte des Jahres noch einmal um 5 € verringert.
Sowohl der notwendige, als auch der angemessene Selbstbehalt ist weder 2018 noch 2019 erhöht worden. Zwar sind die Verbraucherpreise kaum gestiegen, allerdings die Mieten, vor allem in Ballungsräumen. Der im Selbstbehalt enthaltene Anteil für die warmen Wohnkosten von 380 € monatlich dürfte in vielen Fällen nicht mehr ausreichen, so dass der Selbstbehalt entsprechend anzuheben ist. An dieser Stelle muss noch einmal betont werden, dass es sich bei der Düsseldorfer Tabelle um eine Empfehlung handelt, von der im Einzelfall abgewichen werden kann und soll.
Eine Abänderung bestehender Unterhaltstitel dürfte nicht an der Wesentlichkeitsschwelle scheitern. Eine allgemein gültige Wesentlichkeitsschwelle von 10 % gibt es nicht, es entscheidet – wie im Familienrecht so oft- der Einzelfall. Insbesondere wenn die finanziellen Verhältnisse beengt sind, kommt eine Abänderung wegen der neuen Düsseldorfer Tabelle in Betracht.
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