Nachdem im Jahr 2016 die Selbstbehalte der Dusseldorfer Tabelle erhöht worden sind, erfolgte für 2017 – nach mehreren Jahren Pause – wieder eine Erhöhung der Unterhaltsbeträge. Das Kindergeld hat sich ebenfalls geringfügig von 190 € auf 192 € für die ersten beiden Kinder erhöht. Dadurch beträgt der Anstieg der Zahlbeträgen nur ca. 2,5 %.
Von dem Kindergeld wird die Hälfte auf den Bedarf des Kindes angerechnet, wodurch der Zahlbetrag für ein 1. und 2. Kind nunmehr 91 € niedriger liegt, als der Tabellenbetrag.
An dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass die Düsseldorfer Tabelle von 2 unterhaltsberechtigten Kindern bzw. 2 unterhaltsberechtigten Personen ausgeht. Ist der Unterhaltspflichtige mehr als 2 Personen zum Unterhalt verpflichtet, erfolgt eine Herabstufung in den Einkommensgruppen. (Bei nur 1 Unterhaltsberechtigten gewöhnlich auch eine Heraufstufung um eine Gruppe).
Der so gefundene Betrag wird noch einmal an dem sogenannten „Bedarfskontrollbetrag“ auf Angemessenheit geprüft. Der Bedarfskontrollbetrag entspricht in der untersten Einkommensgruppe dem Selbstbehalt (1080 €) und steigt dann pro Einkommensgruppe, also je 400 € mehr Einkommen, um jeweils 100 € an.
Verbleibt dem Unterhaltspflichtigen weniger als der Bedarfskontrollbetrag, dann wird weiter herabgestuft, gegebenenfalls bis zur untersten Einkommensgruppe. Verbleibt dem Unterhaltspflichtigen auch dann noch weniger als der Selbstbehalt, erhalten nur noch die minderjährigen Kinder Unterhalt, nachrangige Unterhaltsberechtigte, z.B. die Ehegatten, erhalten nichts mehr.Der Unterhalt der Kinder wird ggf. gekürzt.
Als Selbstbehalt wird der Geldbetrag bezeichnet, der dem Unterhaltspflichtigen für eigene Zwecke in jedem Falle verbleiben muss, ungeachtet wie hoch die Unterhaltsansprüche sind, die er eigentlich zu erfüllen hätte. Man spricht auch vom Eigenbedarf.
Dabei unterscheidet sich die Höhe des Selbstbehaltes (Eigenbedarfes) je nachdem, wer der Unterhaltsgläubiger ist. Am niedrigsten ist der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern, dann folgen die Ehegatten, dann die volljährigen Kinder und schließlich die Eltern.
Die Düsseldorfer Tabelle 2017 enthält die folgenden Selbstbehalte (unverändert seit 2016):
-gegenüber minderjährigen Kindern und unverheirateten volljährigen Kindern in allgemeiner Schulausbildung, wenn sie noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles leben 1080 € (880 € nicht erwerbstätig)
-gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner 1200 €
-gegenüber der Mutter oder dem Vater eines nichtehelichen Kindes 1200 €
-gegenüber anderen volljährigen Kindern 1300 €
-gegenüber Eltern 1800 € + die 1/2 des darüber hinausgehenden Einkommens.
Die Änderung der Selbstbehalte im vergangenen Jahr führte in einer Vielzahl von Fällen zu einem Anspruch auf Minderung des Kindesunterhaltes. Während eine solche Abänderung nur auf ausdrückliches Verlangen durchzuführen ist, wirkt die Erhöhung des Kindesunterhaltes – wegen der prozentualen Bezugnahme von Unterhaltstiteln auf den Mindestunterhalt – automatisch.
Der Unterhaltsberechtigte muss lediglich darauf achten, dass der Unterhaltsverpflichtete seine Zahlungen der Änderung der Tabelle der Düsseldorfer Tabelle tatsächlich anpasst.
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