Scheidung Berlin
Fachanwalt Familienrecht Berlin

Befristung von Unterhalt bei vorehelicher Geburt

Die Befristung von Unterhalt ist durch berufliche Nachteile wegen der Geburt eines Kindes vor Eheschließung nicht ausgeschlossen. Solche vorehelich eingetretenen Nachteile gelten  nicht als ehebedingt und begründen keinen unbefristeten Unterhaltsanspruch im Falle der Scheidung, so der BGH in einem Urteil vom 20.2.2013, Az. XII ZR 148/10.

Die Beteiligten hatten längere Zeit in nichtehelicher Partnerschaft gelebt, bevor sie im September 1993 heirateten. Ihr gemeinsames Kind war schon im Mai 1991 geboren worden. Die spätere Ehefrau gab wegen der Geburt des Kindes ihre Anstellung als Bahnhofsaufsicht bei der Deutschen Bahn auf und widmete sich bis 1995 der Betreuung des Kindes. Eine Rückkehr in den Beruf gelang ihr nicht, weshalb sie von 1995 bis 1997 zur Familienpflegerin umschulte. Sie verdiente damit zum Zeitpunkt der Scheidung etwa 920 € monatlich/netto, wesentlich weniger als wenn sie bei der Deutschen Bahn geblieben wäre.

Das OLG Karlsruhe verurteilte den Ehemann zu einem unbefristeten nachehelichen Unterhalt von  232 €. Es begründete dies damit, dass der Ehefrau durch die Aufgabe der Beschäftigung in dem erlernten Beruf wegen der Geburt und der Betreuung des gemeinsamen Kindes Einkommensnachteile entstanden wären, die auch zukünftig nicht mehr wettzumachen wären.

Der BGH hebt das Urteil auf die Revision des Ehemannes hin auf. Eine Befristung des Unterhalts hält er trotz der beruflichen Nachteile der Ehefrau für möglich. Er bestätigt damit seine ständige Rechtsprechung, dass nur während der Ehe durch Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes entstandene Nachteile ehebedingt sein können. Auch sonstige berufliche Dispositionen vor der Eheschließung, auch wenn sie durch das voreheliche Zusammenleben veranlasst worden sind, seien nicht ehebedingt. Die Eheschließung wirke nicht auf die Zeit vor der Ehe zurück.

Das Urteil wird kritisiert, weil es oft von Zufällen abhängt, ob die Heirat vor oder nach der  Geburt erfolgt. Die streng stichtagsbezogene Betrachtung führt bei ansonsten vergleichbaren Fällen zu extrem unterschiedlichen Unterhaltsansprüchen. Der nicht verheirateten schwangeren Frau, die eine Eheschließung anstrebt, ist daher zu einer vertraglichen Regelungen zu raten. Solche Vereinbarungen  sind möglich, allerdings muss sich der nichteheliche Vater darauf genausowenig einlassen wie auf einen Heiratsantrag der Frau.

 

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