Scheidung Berlin
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Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich

Eine Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich kann zwischen den Eheleuten verrechnet werden, das hat jetzt der BGH in einem Beschluss vom 30.4.2014 Az. XII ZB 668/12 bestätigt.
Im Versorgungsausgleichsverfahren im Rahmen einer Scheidung können die Eheleute eigene Regelungen treffen. Umstritten war bisher, ob beiderseitige Pensionsanwartschaften miteinander verrechnet werden können.

Der Entscheidung lag folgender Fall zu Grunde: Die beiden Eheleute, beide Beamte eines Bundeslandes, hatten jeweils Versorgungsanrechte beim Land erworben. Der Ehemann in Höhe von ca. 2.200 € monatlich, die Ehefrau in Höhe von ca. 1.600 € monatlich. Nach den gesetzlichen Regeln des Versorgungsausgleichs hätte der Ehemann 1.100 € an die Ehefrau abgeben müssen und die Ehefrau 800 € an den Ehemann.

Diese Pensionsanwartschaften werden aber in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt – jedenfalls bei Landes- und Kommunalbeamten.

Der Beamte erhält also später aus dieser Einzahlung – bzw. was von ihr übrig geblieben ist –  eine gesetzliche Rente. Die Voraussetzungen des Bezuges einer gesetzlichen Rente unterscheiden sich aber teilweise von den Voraussetzungen für den Bezug von Beamtenpensionen, davon abgesehen, dass Beamtenpensionen mit Sicherheit auch in Zukunft werthaltiger sein werden, als gesetzliche Rentenanwartschaften.

Verrechnungsvereinbarung möglich

Um diesen beiderseitigen Verlust zu vermeiden, hatten die Eheleute vereinbart, dass beide bis zu dem einander entsprechenden Betrag von 1.600 €  ihre Anwartschaften behalten und nur der Differenzbetrag zwischen 1.600 € und 2.200 € ausgeglichen wird. Von der Versorgung des Ehemannes wurden also nur 300 € abgezweigt und in eine Anwartschaft der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingezahlt. Beide Eheleute haben dadurch jeweils 800 € an Pensionen für sich retten können.

Diese Vereinbarung hat das Amtsgericht in seiner Entscheidung so umgesetzt. Die Beschwerde des Landes war vom OLG Schleswig zurückgewiesen worden. Die Rechtsbeschwerde zum BGH blieb ebenfalls erfolglos. Der BGH hat klargestellt, dass es nach dem neuen Versorgungsausgleichsrecht den Eheleuten erlaubt ist, Vereinbarungen über die Ausgleichswerte ihrer Anrechte zu treffen. Sie sind nur insoweit beschränkt, als der Versorgungsträger nicht mehr als die Hälfte der ehezeitbezogenen Anrechte ausgleichen muss.

Beamtenversorgung  als Kompensation

Der BGH hat auch noch einmal klargestellt, dass auch andere Ausgleichsformen als im Gesetz vorgesehen möglich sind. Es kann also etwa der Versorgungsausgleich gegen Unterhalt oder Zugewinn verrechnet werden. Es darf nur nicht mehr als die Hälfte einer jeden Anwartschaft übertragen werden, denn mehr müsste der Versorgungsträger beim gesetzlichen Ausgleich auch nicht abgeben.

Es lohnt sich über solche anderen Formen nachzudenken, weil sie in manchen Fällen zu einer Minimierung der Verluste durch den gesetzlichen Versorgungsausgleich führen können und beide Eheleute davon profitieren. Die entsprechenden Regelungen werden in einem Ehevertrag bzw. einer Scheidungsfolgenvereinbarung niedergelegt.

Beachtung und sorgfältiger Erörterung bedarf allerdings die Bewertung von Anrechten. Insbesondere betriebliche und private Altersvorsorge sind oft mit viel zu geringen Kapitalbeträgen ausgewiesen. Weiterhin dürfen die späteren steuer- und sozialrechtlichen Unterschiede zwischen betrieblicher Altersversorgung, Beamtenversorgung und gesetzlicher Rentenversicherung der Beratung nicht aus dem Blick geraten.

 

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