Scheidung Berlin
Fachanwalt Familienrecht Berlin

Ausländisches Scheidungsrecht

Seit Juni 2012 kann es passieren, dass ausländisches Scheidungsrecht auf eine Scheidung unter Deutschen in Deutschland angewendet wird.

Das kann chinesisches Recht sein, wenn Sie zuletzt auf einem Auslandseinsatz in China gewesen sind oder spanisches Recht, weil Sie als Rentner von Oktober bis April in Mallorca weilen.

Nach  europäischem Recht (Rom III-Verordnung) wird die Scheidung nach dem Recht des Landes durchgeführt, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Ist einer ausgezogen und hat das Land verlassen, so bleibt es für ein weiteres Jahr bei diesem Recht, wenn der andere Ehegatte dort wohnen bleibt.

Ausländisches Scheidungsrecht unterscheidet sich beträchtlich

Ausländisches Scheidungrecht unterscheidet sich unter Umständen beträchtlich, es kann sein, dass ein Trennungsjahr nicht abzuwarten ist, es kann aber auch sein, dass erschwerte Voraussetzungen für eine Scheidung gelten, mit denen Sie nie gerechnet haben.

Ausländisches Scheidungrecht kann weiterhin dazu führen, dass mit der Scheidung verbundene Folgesachen, wie die Vermögensauseinandersetzung, dann ebenfalls nach ausländischem Recht behandelt werden. Dann sind die Auswirkungen am gravierendsten.

Ausländische Rechtsordnungen kennen, bis auf wenige Ausnahmen, auch keinen Versorgungsausgleich. Das deutsche Gericht führt daher einen Versorgungsausgleich – also den Ausgleich von Rentenanwartschaften – nur noch auf Antrag eines Beteiligten durch.

Um diese Risiken auszuschließen, sollten Eheleute, die für die Zukunft mit der Möglichkeit eines  – auch nur vorübergehenden –  gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland rechnen, rechtzeitig eine Rechtswahl treffen. Es ist möglich durch Ehevertrag deutsches Recht zu wählen. Das geht in Deutschland sogar noch nach Einleitung eines Scheidungsverfahrens, im Ausland aber unter Umständen nur bis zur Einleitung eines Scheidungsverfahrens. Ob der andere Ehepartner dem dann allerdings noch zustimmt, wenn die Rechtsfolgen des anderen Landes ihm günstig sind, ist fraglich.

Das neue internationale Privatrecht gilt in Deutschland und weiteren 13 EU-Ländern, u.a. in Frankreich und Österreich, für alle dort stattfindenen Scheidungen, egal welche Staatsbürgerschaft die Eheleute haben.  Die internationale Zuständigkeit richtet sich weiter nach VO (EG) Nr. 2201/2003.

 

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