Neben dem regulären nachehelichen Unterhalt kann auch noch Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen sein. Der Altersvorsorgeunterhalt gleicht den ehebedingten Nachteil aus, der darin liegt, dass der Unterhaltsberechtigte auch nach der Ehescheidung laufend weniger Altersvorsorge bilden kann, als es ihm ohne Ehe- und Karrierenachteil möglich gewesen wäre.
In einer Entscheidung vom 26. Februar 2014 Az. XII ZB 235 /12 hat der BGH das klargestellt.
Es lag folgender Fall zu Grunde:
Die im Juli 2001 geschlossene Ehe war auf den im Juni 2007 zugestellten Scheidungsantrag hin im November 2011 geschieden worden. Aus der Ehe war ein im Juli 2003 geborenes Kind hervorgegangen, das seit der Trennung der Eheleute im Frühjahr 2006 bei der Mutter lebt.
Der Ehemann erzielt ein bereinigtes Einkommen von 3.679 €, die Ehefrau auf Grundlage einer 3/4 Stelle ein bereinigtes Erwerbseinkommen i.H.v. 1.116 €. Das OLG hatte den Ehemann zu einem Unterhalt von 1.183 € verurteilt. Eine zeitliche Befristung hatte es abgelehnt. Dagegen wandte sich der Ehemann mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
Der BGH hat das OLG Saarbrücken darin bestätigt, dass die Mutter trotz des Alters des Kindes von immerhin 10 Jahren, nur eine Erwerbsverpflichtung im Umfang einer 3/4 Stelle hat. Die dadurch bedingte Einkommenseinbuße, also die Differenz zwischen dem Einkommen bei Vollbeschäftigung und einer 3/4 Stelle – konkret 311 € – hat der Ehemann ihr durch Zahlung eines entsprechenden Unterhaltes zu ersetzen. Eine Befristung gemäß § 1578 b BGB habe das OLG zu Recht abgelehnt.
Betreuungsunterhalt, um einen solchen handelt es sich hier, ist nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes dem betreuenden Elternteil nur dann zu leisten, wenn es der Billigkeit entspricht. Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind alle kind- und elternbezogene Umstände zu berücksichtigen. Wenn die Abwägung zu dem Ergebnis führt, dass länger als bis zum 3. Lebensjahres Unterhalt zu zahlen ist, dann können die gleichen Gründe nicht noch einmal bei der Befristung und Begrenzung im Rahmen der Prüfung des § 1578 b BGB ins Felde geführt werden. Zudem war eine Prognose, wie lange das Kind noch betreuungsbedürftig sein würde, nicht sicher möglich.
Für den Unterhaltsbetrag, der sich aus der Differenz zwischen dem Einkommen bei einer fiktiven Vollzeitstelle und dem eheangemessenen Bedarf (das ist die Hälfte des zusammengerechneten bereinigten Einkommens beider Ehepartner) ergibt und der sich auf § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) stützt, hat der BGH dem OLG widersprochen und die Entscheidung deswegen zurückverwiesen.
Das OLG hatte eine Befristung nach § 1578 b mit der Erwägung zurückgewiesen, dass die Ehefrau bei einer 3/4 Stelle geringere Versorgungsanwartschaften erwerben könne als bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit, dies begründe einen ehebedingten Nachteil, der einer Befristung entgegenstehe.
Der BGH hat das verneint. Zwar können durch die Rollenverteilung während der Ehe und durch die Kindererziehung Nachteile bei der Bildung von Altersvorsorge entstehen; diese seien aber für die Zeit der Ehe durch den Versorgungsausgleich und für die Zeit nach Ehescheidung durch den Altersvorsorgeunterhalt ausgeglichen. Eine Befristung des nachehelichen Unterhaltes wegen nachehelich geringeren Altersvorsorgeanwartschaften scheidet deshalb grundsätzlich aus.
Für von uns vertretene Unterhaltsberechtigte fordern wir immer Altersvorsorgeunterhalt ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages. Dadurch erhöht sich der Gesamtunterhaltsbetrag von einer 3/7 Quote der Differenz der Einkommen auf 1/2.
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